Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB 2026 V1)

I. Allgemeines

Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung. Mündliche Nebenabreden außerhalb dieses Vertrags bestehen keine – sämtliche Vereinbarungen erfordern die Schriftform.

II. Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, dies bedeutet, die Willenserklärungen, die zu einem Vertragsschluss führen, heißen Angebot und Annahme. Dieser „Rechtsbindungswille“ gilt auch für die Erfüllung für vereinbarte Kaufpreise in unseren Geschäftsräumen bei Vertragsabschluss in Einhaltung der bestimmten Formschrift. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

III. Abnahme

Kommt der Käufer mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 1 Woche vom Vertrag zurückzutreten und einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Kaufpreises und die Übernahme der Rechtsverfolgungskosten zu verlangen. Eine Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Der Schadenersatz ist anders anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

IV. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Fahrzeugdokumente dem Verkäufer zu. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

V. Garantie

Eine freiwillige Garantiezusage darf die Gewährleistung des Käufers nicht einschränken und muss Name und Anschrift des Garantiegebers, Inhalt, Dauer sowie räumliche Geltung enthalten. Eine allenfalls bestehende Werksgarantie ist vor einer Garantie- und Gewährleistungsbeanspruchung des Verkäufers einzulösen.

VI. Gewährleistung

Sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat der Verkäufer für Mängel, die bei Übergabe eines Gebrauchtfahrzeuges vorhanden waren, für eine verkürzte Dauer von 12 Monaten einzustehen (von der gesetzlichen 2 Jahres Frist bei Neufahrzeugen). Wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt, wird vermutet, dass er bei Übergabe vorhanden war. Dies trifft nicht auf Mängel zu, die dem üblichem Verschleiß zuzuordnen sind. Für später hervorkommende Mängel trifft den Käufer die Beweislast. Voraussetzung eines Gewährleistungsanspruches ist die regelmäßige und zeitgerechte Einhaltung aller Servicetermine in der Vertragswerkstatt. Ein Gewährleistungsanspruch ist beim Verkäufer anzumelden und das Fahrzeug am Verkaufsort für Nachbesserungen bereitzustellen. Ort und Umfang der Nachbesserung obliegt dem Verkäufer. Der Verkäufer ist berechtigt, den Kaufvertrag im Gewährleistungsfall zu wandeln und bis zu 10% des Kaufpreises als Spesen einzubehalten. Im Falle eines Verkaufes an Kaufleute oder bei Export außerhalb Österreichs, ist die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen. Eine Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Sofern eine Gewährleistung ausgeschlossen wurde, ist dies im Rahmen der Vereinbarung wegen Bastlerfahrzeug, unbekannter Mängel, alter des KFZ, Laufleistung und dergleichen vereinbart. Eine gesonderte Auflistung von Mängeln oder Gründen weshalb der Ausschluss erklärt wird, erfolgt nicht.

VII. Rücktritt

Kommt der Käufer mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 1 Woche vom Vertrag zurückzutreten und einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Kaufpreises zu verlangen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Wird das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers.

IX. Erfüllungsort

Erfüllungsort des Vertrages ist die Betriebsstätte des Verkäufers (Korneuburg / Österreich).

X. Salvatorische Klausel

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

XI. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird Korneuburg festgelegt.

XII. Datenschutz

Der Verkäufer ist berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertrags-Durchführung unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.

XIII. Änderung der AGB

Die Diplocars GmbH behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern oder zu ergänzen.

XIV. Vertragssschluß

Die gemachten Angaben in Fahrzeuginseraten online und offline sind nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt und unverbindlich. Wir bedienen uns zudem an Informationen die auf Basis des Fahrgestellnummer oder sonstigen Fahrzeugspezifischen Daten von Drittanbietern (z.B. Autopro, Eurotax, Autopreisspiegel, willhaben, autoscout usw.) bereitgestellt werden. Der Käufer ist verpflichtet sich am Verkaufsgegenstand im Zuge einer persönlichen Besichtigung über die Beschaffenheit und Vorhandensein des gemachten Angebots zu überzeugen. Sollten Abweichungen zwischen den genannten Eigenschaften im Inserat und dem Fahrzeug vorliegen, ist dies dem Verkäufer vor Vertragsabschluß mitzuteilen. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.